Christlichdemokratische Volkspartei
CVP Werdenberg
Statuten
Art. 1 CVP
Die Christlichdemokratische Volkspartei CVP Werdenberg ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.
Die CVP Werdenberg ist eine Regionalpartei der Christlichdemokratischen Volkspartei des Kantons St. Gallen und der Christlichdemokratischen Volkspartei der Schweiz. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst den Wahlkreis Werdenberg.
Art. 2 Zweck
Die CVP Werdenberg vereinigt Bürgerinnen und Bürger aller sozialen Schichten, die es sich zum Ziel setzen, Politik und öffentliches Leben nach einem christlich begründeten Verständnis von der Würde des Menschen und dem Umgang mit der Schöpfung zu gestalten. Die CVP betreibt eine bürgerliche und soziale Politik nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Solidarität. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen, Richtlinien und Aktionsprogrammen der Bundes- und der Kantonalpartei.
Die CVP Werdenberg fördert eine umfassende öffentliche Meinungs- und Willensbildung, indem sie zu politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und weltanschaulichen Fragen Stellung nimmt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Voraussetzungen
Mitglied der CVP Werdenberg kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens 18 Jahre alt ist und den Wohnsitz im Wahlkreis Werdenberg hat.
Die Mitglieder einer Ortspartei im Wahlkreis Werdenberg sind automatisch auch Mitglieder der Regionalpartei.
Beginn, Ende, Austritt, Ausschluss
Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss eines Mitglieds richten sich nach den Bestimmungen der Orts- und Kantonalpartei.
III. Gliederung
Art. 4 Organe
Die Organe der CVP Werdenberg sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Parteirat,
3. die Parteileitung,
4. die Geschäftsprüfungskommission.
Parteileitung, Parteirat sowie die Geschäftsprüfungskommission werden für eine Amts-dauer von vier Jahren bestellt. Die Amtsdauer beginnt in der Regel im Frühjahr nach den Kantonsratswahlen.
In Parteileitung und Parteirat wird eine Vertretung beider Geschlechter von mindestens je einem Drittel angestrebt.
Für Abwahlen während der Amtsdauer ist eine Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder-versammlung erforderlich.
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 5 Stellung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 6 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird von der Parteileitung mindestens einmal jährlich einberufen.
Sie tritt zu weiteren Versammlungen zusammen, wenn es die Parteileitung beschliesst oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen. Dabei ist eine Frist von zehn Tagen einzuhalten.
Art. 7 Befugnisse
Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
den Erlass und die Revision der Statuten sowie von Reglementen;
die Bezeichnung der Kandidaturen für die Wahlen in den Kantonsrat;
Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei für National- und Ständeratswahlen- sowie Wahlen in die St. Galler Regierung;
die Ausübung von Volksrechten durch die Partei;
die Durchführung besonderer Parteiaktionen;
die Rechenschaftsberichte der Parteileitung und der Geschäftsprüfungskommission;
die Jahresrechnung, das Budget sowie die Jahresbeiträge;
die Anerkennung und den Ausschluss von Ortsparteien und Vereinigungen.
Die Mitgliederversammlung wählt:
den Präsidenten oder die Präsidentin,
die weiteren Mitglieder der Parteileitung,
die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission,
die kantonalen Delegierten.
Die Mitgliederversammlung darf nur über traktandierte Geschäfte beschliessen.
B. Der Parteirat
Art. 8 Stellung
Der Parteirat legt die Grundsätze und Leitlinien für die politische Führung der Regionalpartei fest. Er fördert die parteiinterne Meinungsbildung und ist Wahlorgan in allen Fällen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 9 Zusammensetzung
Der Parteirat setzt sich zusammen aus:
der Parteileitung;
den Ortsparteipräsidenten und Ortsparteipräsidentinnen;
den Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen auf Stufe Bund, Kanton und Region;
den kantonalen und eidgenössischen Delegierten;
je maximal zwei Delegierten pro Ortspartei; für Gemeinden ohne Ortspartei kann die Parteileitung je einen Delegierten oder eine Delegierte bestimmen;
den Präsidenten oder Präsidentinnen von Vereinigungen.
Mit Ausnahme der Präsidenten und Präsidentinnen der Ortsparteien und der Vereinigungen können sich die Mitglieder des Parteirates nicht vertreten lassen.
An den Sitzungen des Parteirates nehmen auch die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission mit beratender Stimme teil. Es können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
Art. 10 Einberufung
Der Parteirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von der Parteileitung einberufen.
Die Einberufung muss ausserdem erfolgen:
auf Verlangen von 5 Parteiratsmitgliedern,
auf Verlangen der Geschäftsprüfungskommission,
auf Verlangen der Leitung einer Ortspartei oder Vereinigung.
Art. 11 Befugnisse
Der Parteirat vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sichert die Verbindung mit den regionalen Behörden, den Mandatsträgern und -trägerinnen, den Ortsparteien und den Vereinigungen.
Der Parteirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er handelt im Dringlichkeitsfall anstelle der Mitgliederversammlung. In diesen Fällen erstattet er an der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
Er ist Wahlorgan in allen Fällen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er unterbreitet, unter Vorbehalt von Art. 7, für politische Aemter Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei.
Er setzt die Gesinnungsbeiträge gemäss Art. 18 fest.
Er fasst in Ausnahmefällen von der Kantonalpartei abweichende Parolen für eidgenössische oder kantonale Abstimmungen.
C. Die Parteileitung
Art. 12 Stellung
Die Parteileitung führt die Regionalpartei politisch und administrativ.
Art. 13 Zusammensetzung
Der Parteileitung gehören in der Regel 5 Mitglieder an. Sie konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin selbst und besetzt zusätzlich folgende Funktionen: Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Aktuar oder Aktuarin, Kassier oder Kassierin, Beisitzer oder Beisitzerin.
Sie besetzt neben den erwähnten Funktionen die Ressorts Personal, Kommunikation, Ausbildung, Thematische Schwerpunkte sowie Aktionen und Anlässe.
Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Zwei Mitglieder der Parteileitung können die Einberufung innert Monatsfrist verlangen.
Art. 14 Befugnisse
Die Parteileitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie beruft die Mitgliederversammlung und den Parteirat ein und bereitet deren Geschäfte vor.
Sie pflegt den Kontakt mit der Oeffentlichkeit und den Medien.
Sie sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Kantonal- und Bundespartei.
Sie wählt die Delegierten aus Gemeinden ohne eigene Ortspartei gemäss Art. 9.
Sie erarbeitet Stellungnahmen, Parolen und Vorschläge zuhanden der Mitgliederversammlung, der übergeordneten Parteigremien oder der Oeffentlichkeit. Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen werden in der Regel die Parolen der Kantonalpartei übernommen. Ueber Ausnahmen entscheidet der Parteirat gemäss Art. 11.
Art. 15 Berichterstattung
Die Parteileitung berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die Parteiaktivitäten und die politische Lage im Wahlkreis.
D. Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 16 Funktion
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) prüft die Geschäftsführung der Parteileitung und des Parteirates. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder der Parteileitung und des Parteirates sind nicht in die GPK wählbar.
Art. 17 Aufgaben
Die GPK prüft die Geschäftsführung der Parteileitung und insbesondere das Rechnungswesen der Partei. Sie nimmt Einsicht in die Protokolle und die Buchhaltung. Die Mitglieder der GPK nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Parteirates teil.
Ueber ihre Feststellungen erstattet die GPK an der Mitgliederversammlung Bericht. Sie stellt Anträge auf Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Parteileitung.
IV. Finanzen
Art. 18 Beschaffung
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben nötigen Finanzen werden beschafft durch:
Beiträge der Ortsparteien
Beiträge der Mitglieder aus Gemeinden ohne eigene Ortspartei
Gesinnungsbeiträge der Mandatsträgerinnen und –träger auf regionaler Ebene sowie der Mitglieder des Kantonsrates
Gönnerbeiträge, Sammlungen und Spenden
Art. 19 Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
Art. 20 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen.
V. Allgemeine Geschäftsbestimmungen
Art. 21 Abstimmungen und Wahlen
Es wird offen gewählt und abgestimmt. Durch Beschluss der Parteileitung oder auf Verlangen von einem Zehntel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erfolgt geheime Wahl oder Abstimmung.
Bei Sachabstimmungen ist der Antrag angenommen, auf den mehr gültige Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Erreichen mehr Kandidaturen das absolute Mehr, als Nominationen zu treffen sind, so gelten jene mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt.
VI. Inkrafttreten
Art. 22
Diese Statuten treten durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2002 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 17. Mai 1995.
Gams, 30. Mai 2002
Der Präsident: sig. Josef Dudli
Der Aktuar: sig. Dominik Schöb