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Asyldiskussion

Die Revision des Asyl- und Ausländerrechts
Eine Auslegeordnung (Stand E. Sept. 06)


Ausgangslage und Inhalt:
Im September wurden nach einem emotionsreichen Abstimmungskampf das revidierte Asyl- und Ausländergesetz angenommen. Die folgende Auslegeordnung soll einige Teilbereiche dieser Gesetzesrevision - v.a. die Nothilfe, die Beugehaft und die Pflicht zur Vorweisung von Papieren - näher beleuchten sowie deren Entstehungsgeschichte aufzeigen.

Inhaltsverzeichnis:
1. Begriffe
2. Anwendung: Welche Hilfe für welche Personen?
3. Dauer der Sozial- und Nothilfe?
4. Das verfassungsmässige Recht auf Nothilfe
5. Die Position des Nationalrates vom September 05
6. Die Position der Kirchen und der Bischöfe
7. Die Position der CVP

zusätzliche Informationen:
- Zusammenfassung über das Asylrecht und die Asylpolitik in der Schweiz [PDF-Datei]
- Referat von Brigitte Hauser-Süess (CVP), Chefin Information & Kommunikation, Bundesamt für Migrationslitik, an der DV CVP Schweiz vom 29.4.06 [PDF-Datei]

Wortlaut der Gesetzesrevisionen:
- Asylgesetzeservision im Wortlaut
- Ausländergesetz im Worlaut


1. Begriffe:
1.1. Sozialhilfe:
Unterstützung für die Aufrechterhaltung einer einigermassen normalen Lebensführung.
1.2. Nothilfe:
reine Ueberlebenshilfe, nur bestehend aus Schlafmöglichkeit, Mindesthygiene, dringende ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die Art der Nothilfe ist kantonal unterschiedlich geregelt. Sie besteht z.B. im Kanton SG aus einer gemeindeeigenen Uebernachtungs-Unterkunft (z.B. Zivilschutzanlage) und einem Geldbetrag von Fr. 8.-- für Nahrung. Wer Nothilfe beantragt, muss sich täglich neu melden.
1.3. Abgewiesene Asylbewerber:
Asylbewerber, welchen nach einem normalen rechtsstaatlichen Verfahren, d.h. mit Rekursmöglichkeiten etc., das Asylgesuch abgelehnt wird und deshalb das Land verlassen müssten.
1.4. Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid (Abkürzung NEE):
Asylbewerber, deren Gesuch nicht behandelt wird. Es handelt sich um Personen, die bereits erfolglos ein Verfahren durchlaufen haben und es ein zweites Mal probieren, ohne dass sich grundlegend etwas geändert hat. Ferner geht es um Personen, die bewusst die Behörden durch Verschleierung ihrer Identität täuschen und jede Kooperation zur Aufklärung der Identität und zur Beschaffung von Papieren ablehnen. Obwohl das immer wieder behauptet wird, ist das blosse Fehlen von Papieren alleine noch kein Grund für einen Nichteintretensentscheid! Selbst nach der jetzt beschlossenen Verschärfung des Asylrechts wird gegen einen Asylbewerber ohne Papiere nur dann ein Nichteintretensentscheid eröffnet, wenn er keine der folgenden 4 Bedingungen erfüllt:
vom Parlament angenommener Antrag des Bundesrates Art. 32 Abs. 2 Asylgesetzrevision

  1. Beschaffung der Papiere innert 48 Stunden; oder
  2. Glaubhafte Darlegung, dass er aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage ist; oder
  3. Aufgrund der Anhörung wird trotz fehlender Papiere die Flüchtlingseigenschaft festgestellt; oder
  4. Es erweist sich, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-Hindernisses nötig sind.

1.5. Ausschaffungshaft
Wer sich einer verfügten und objektiv durchführbaren Ausschaffung entziehen will, kann nach geltendem Recht in Ausschaffungshaft genommen werden bis zum Vollzug der Ausschaffung. Dauer nach bisherigem Recht max. 9 Monate. Kann jemand in dieser Frist nicht ausgeschafft werden so muss er nach Ablauf der Frist wieder frei gelassen werden. Maximaldauer gemäss Gesetzesrevision neu 18 Monate.
(Beispiel eines Bundesgerichtsentscheides zur Ausschaffungshaft)

1.6. Beugehaft
In Ausschaffungshaft kann nur genommen werden, wenn die Ausschaffung objektiv durchführbar ist (Herkunft bekannt, Papiere beschaffbar, Rücknahme durch Heimatland gewährleistet). Wer nicht kooperiert (z.B. Verschleierung der Identität und Herkunft), kann erreichen, dass eine Ausschaffung objektiv nicht möglich und nicht durchführbar ist. Damit ist nach geltender Rechtslage der Tatbestand für die Ausschaffungshaft nicht erfüllt, und die Person muss heute zwingend auf freien Fuss gesetzt werden. Das Nicht-Kooperieren wird somit nach geltendem Recht belohnt. In der Gesetzesrevision wurde deshalb neu eine Beugehaft eingeführt, welche auch für diese Personen gilt. Maximale Dauer ebenfalls 18 Monate. (Gesamtfrist für Ausschaffungs- und Beugehaft zusammen maximal 24 Monate)
Antrag der Ständeratskommission zur Beugehaft Frühjahrssession 05
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2. Anwendung: Welche Hilfe für welche Personen?

  • Asylbewerber in einem hängigen Verfahren kriegen Sozialhilfe oder sind in kantonalen Zentren untergebracht. Dies ist der Normalfall und gilt für die überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden in unserem Land.
  • Abgewiesene Asylbewerber kriegen bis zu ihrer Ausreise gemäss bisherigem Recht Sozialhilfe. Diese Sozialhilfe wurde in der jetzigen Asylrechtsrevision zurückgestuft auf Nothilfe.
  • Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid (NEE) erhalten seit 1.04.04 nur noch Nothilfe, und keine Sozialhilfe mehr. Der Beschluss dazu wurde im Herbst 2003 auf Antrag von Bundesrätin Ruth Metzler, also noch vor der Amtszeit von Christoph Blocher gefasst. Votum Bundesrätin Ruth Metzler Nationalrat Herbstsession 03.
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3. Dauer der Sozial- und Nothilfe?
Bis jetzt wurde die Sozialhilfe an abgewiesene Asylbewerber bzw. die Nothilfe an Asylbewerber mit NEE zeitlich nicht beschränkt. Personen, welche trotz Ablehungsentscheid weiterhin in unserem Land bleiben, haben trotz ihrer illegalen Anwesenheit einen zeitlich unbeschränkten Anspruch auf staatliche Unterstützung. Dies wird von vielen als störend betrachtet.
Einzelne Kantone (SO/BE) versuchten, die Nothilfe zeitlich zu limitieren, wenn der Ausreiseaufforderung zu lange nicht Folge geleistet wird und keine Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Sie wurden durch Gerichte korrigiert (BE = Verwaltungsgericht, SO = Bundesgericht).
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4. Das verfassungsmässige Recht auf Nothilfe
die Verfassungsartikel 12 und 36 im Wortlaut
Zwar darf jedes Grundrecht (wie z.B. auch die Meinungsfreiheit) grundsätzlich eingeschränkt werden. Es braucht dazu aber ein Gesetz, und der Kerngehalt des Grundrechts ist unantastbar.

Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten Urteil über einen Fall im Kanton SO entschieden, dass die Nothilfe nicht entzogen werden darf. Gemäss Urteilsbegründung darf die Nothilfe nicht von der Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden. Es empfiehlt gegen solche Rechtsverletzungen andere Massnahmen wie z.B. die Ausschaffungshaft.
Bericht Bieler Tagblatt über Medienorientierung der Bundesrichter

Bundesgerichtsurteil im Wortlaut

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Der Ständerat hatte in der März-Session - also vor dem Bundesgerichtsentscheid - noch die Auffassung vertreten, dass auch die Nothilfe durch eine gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden kann. Es hat dem Kompromiss-Antrag Inderkum, CVP-Uri, grossmehrheitlich zugestimmt, und eine solche Rechtsgrundlage ins revidierte Asylgesetz aufgenommen. Die Haltung des Bundesgerichts war in dieser Frage deshalb noch nicht bekannt. Wie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen der Ratsdebatte belegen, hat der Ständerat die Diskussion um eine mögliche Einschränkung der Nothilfe sehr verantwortungsvoll geführt und keineswegs schludrig im Hauruck-Verfahren, wie ihm in der Presse zum Teil unterstellt wurde. Interessant ist, dass selbst Christiane Brunner als ehemalige Präsidentin der SP-Schweiz dem Antrag Inderkum zugestimmt hat.
- Der Kompromiss-Antrag Inderkum-Uri, mit seiner Begründung,
- Die Positionen der Ständeräte Eugen David-SG, Carlo Schmid AI und Christiane Brunner-GE
- Die ganze Nothilfe-Debatte in der Märzsession des Ständerates, Ratsprotokoll
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5. Die Position des Nationalrates vom September 05
Die durch den Ständerat vorgesehenen Verschärfungen des Asyl- und Ausländerrechts (z.B. die Verlängerung der Ausschaffungshaft, die Einführung der Beugehaft, den Wechsel von Sozialhilfe auf Nothilfe neu auch für abgewiesene Asylbewerber) wurden durch den Nationalrat bestätigt. Die Einschränkung der Nothilfe, welche der Ständerat vor Bekanntwerden des Bundesgerichtsentscheides im März 05 beschlossen hatte, wurde wieder gestrichen.
- Die Debatte in der Septembersession des Nationalrates, Ratsprotokoll

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6. Die Position der Kirchen und der Bischöfe
Die Bischöfe lehnen sowohl den bereits erfolgten Wechsel von der Sozialhilfe zur (zeitlich unbeschränkten) Nothilfe für Asylbewerber mit NEE, als auch den geplanten Wechsel zur Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber als Verstoss gegen die Nächstenliebe ab. Sie lehnen auch die Verlängerung der Ausschaffungshaft ab. Insofern ist der jüngste Bundesgerichtsentscheid kein "Erfolg für die Bischöfe", wie fälschlicherweise in Schlagzeilen zu lesen war. In diesem Entscheid wurde nur die Verweigerung der Nothilfe als unrechtmässig abgelehnt. Das Bundesgericht stellt die Nothilfe selbst nicht in Frage und empfiehlt die Ausschaffungshaft in der Medienorientierung sogar ausdrücklich als legitime Alternative zur Verweigerung der Nothilfe.
Die Bischöfe anerkennen aber ausdrücklich, dass die Lösung des Problems mit renitenten Asylbewerbern nicht einfach ist, und dass sie keine Patentlösung für die Politik bereit haben.
Die Position der evangelischen Landeskirche deckt sich weitgehend mit derjenigen der Bischöfe.
- Interview mit Bischof Ivo Fürer im Tagesanzeiger
- Streitgespräch Bischof Ivo Fürer mit Regierungsrätin Karin Keller-Sutter im St. Galler Tagblatt
- Abstimmungs-Broschüre der Kommission "Justitia et Pax"
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7. Die Position der CVP
Die CVP hat die bisherigen Asylrechts-Revisionen mitgetragen. Sie befürwortet also sowohl die Nothilfe (anstelle der vollen Sozialhilfe) für abgewiesene Asylbewerber oder solche mit NEE als auch die Ausschaffungshaft. Insofern ist sie von der Kritik der Bischöfe, dass das Zurücksetzen von Sozialhilfe auf Nothilfe gegen das christliche Gebot der Nächstenliebe verstosse, mitbetroffen.

Die CVP-Fraktion sowohl des Ständerates als auch des Nationalrates unterstützte grossmehrheitlich die neuen Verschärfungen des Asylrechts, insbesondere die Streichung der Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, die Verlängerung der Ausschaffungshaft und die Einführung der Beugehaft. (Link zum Kommentar der CVP Schweiz zur Asylrechtsrevision)

Die CVP-Delegiertenversammlung vom 29. April 2006 empfiehlt die Asyl- und Ausländergesetzesvorlagen grossmehrheitlich zur Annahme [mehr].

Weitere Links zur Position der CVP:

NR Christophe Darbellay VS: Christliche Werte und das neue Asyl- und Ausländerrecht

NR Brigitte Häberle: Migrationsgesetzgebung in Europa - ein Vergleich

CVP Schweiz zur Asyl- und Ausländergesetzesvorlage


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Verfasser: Josef Dudli, 9470 Werdenberg, mag. oec. HSG, Präsident CVP-Werdenberg

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