Asyldiskussion
Die Revision des Asyl- und
Ausländerrechts
Eine Auslegeordnung (Stand E.
Sept. 06)
Ausgangslage und Inhalt:
Im September wurden nach einem emotionsreichen Abstimmungskampf das revidierte
Asyl- und Ausländergesetz angenommen. Die folgende Auslegeordnung soll
einige Teilbereiche dieser Gesetzesrevision - v.a. die Nothilfe, die Beugehaft
und die Pflicht zur Vorweisung von Papieren - näher beleuchten sowie deren
Entstehungsgeschichte aufzeigen.
zusätzliche Informationen:
-
Zusammenfassung über das Asylrecht und die Asylpolitik in der Schweiz [PDF-Datei]
-
Referat von Brigitte Hauser-Süess (CVP), Chefin Information & Kommunikation,
Bundesamt für Migrationslitik, an der DV CVP Schweiz vom 29.4.06 [PDF-Datei]
Wortlaut der Gesetzesrevisionen:
-
Asylgesetzeservision im Wortlaut
- Ausländergesetz
im Worlaut
1. Begriffe:
1.1. Sozialhilfe:
Unterstützung für die Aufrechterhaltung einer einigermassen
normalen Lebensführung.
1.2. Nothilfe:
reine Ueberlebenshilfe, nur bestehend aus Schlafmöglichkeit,
Mindesthygiene, dringende ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die Art
der Nothilfe ist kantonal unterschiedlich geregelt. Sie besteht z.B. im Kanton
SG aus einer gemeindeeigenen Uebernachtungs-Unterkunft (z.B. Zivilschutzanlage)
und einem Geldbetrag von Fr. 8.-- für Nahrung. Wer Nothilfe beantragt,
muss sich täglich neu melden.
1.3. Abgewiesene Asylbewerber:
Asylbewerber, welchen nach einem normalen rechtsstaatlichen Verfahren, d.h.
mit Rekursmöglichkeiten etc., das Asylgesuch abgelehnt wird und deshalb
das Land verlassen müssten.
1.4. Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid (Abkürzung
NEE):
Asylbewerber, deren Gesuch nicht behandelt wird. Es handelt sich um Personen,
die bereits erfolglos ein Verfahren durchlaufen haben und es ein zweites Mal
probieren, ohne dass sich grundlegend etwas geändert hat. Ferner geht es
um Personen, die bewusst die Behörden durch Verschleierung ihrer Identität
täuschen und jede Kooperation zur Aufklärung der Identität und
zur Beschaffung von Papieren ablehnen. Obwohl das immer wieder behauptet wird,
ist das blosse Fehlen von Papieren alleine noch kein Grund
für einen Nichteintretensentscheid! Selbst nach der jetzt beschlossenen
Verschärfung des Asylrechts wird gegen einen Asylbewerber ohne Papiere
nur dann ein Nichteintretensentscheid eröffnet, wenn er keine
der folgenden 4 Bedingungen erfüllt:
vom Parlament angenommener
Antrag des Bundesrates Art. 32 Abs. 2 Asylgesetzrevision
-
Beschaffung der Papiere innert 48 Stunden; oder
-
Glaubhafte Darlegung, dass er aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage ist; oder
-
Aufgrund der Anhörung wird trotz fehlender Papiere die Flüchtlingseigenschaft festgestellt; oder
-
Es erweist sich, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-Hindernisses nötig sind.
1.5. Ausschaffungshaft
Wer sich einer verfügten und objektiv durchführbaren Ausschaffung
entziehen will, kann nach geltendem Recht in Ausschaffungshaft genommen werden
bis zum Vollzug der Ausschaffung. Dauer nach bisherigem Recht max. 9 Monate.
Kann jemand in dieser Frist nicht ausgeschafft werden so muss er nach Ablauf
der Frist wieder frei gelassen werden. Maximaldauer gemäss
Gesetzesrevision neu 18 Monate.
(Beispiel eines Bundesgerichtsentscheides
zur Ausschaffungshaft)
1.6. Beugehaft
In Ausschaffungshaft kann nur genommen werden, wenn die Ausschaffung objektiv
durchführbar ist (Herkunft bekannt, Papiere beschaffbar, Rücknahme
durch Heimatland gewährleistet). Wer nicht kooperiert (z.B. Verschleierung
der Identität und Herkunft), kann erreichen, dass eine Ausschaffung objektiv
nicht möglich und nicht durchführbar ist. Damit ist nach geltender
Rechtslage der Tatbestand für die Ausschaffungshaft nicht erfüllt,
und die Person muss heute zwingend auf freien Fuss gesetzt werden. Das Nicht-Kooperieren
wird somit nach geltendem Recht belohnt. In der Gesetzesrevision wurde deshalb
neu eine Beugehaft eingeführt, welche auch
für diese Personen gilt. Maximale Dauer ebenfalls
18 Monate. (Gesamtfrist für Ausschaffungs- und Beugehaft zusammen
maximal 24 Monate)
Antrag der Ständeratskommission
zur Beugehaft Frühjahrssession 05
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2. Anwendung: Welche Hilfe
für welche Personen?
- Asylbewerber in einem hängigen
Verfahren kriegen Sozialhilfe oder sind
in kantonalen Zentren untergebracht. Dies ist der Normalfall und gilt für
die überwiegende Mehrheit der Asylsuchenden in unserem Land.
- Abgewiesene Asylbewerber
kriegen bis zu ihrer Ausreise gemäss bisherigem Recht Sozialhilfe.
Diese Sozialhilfe wurde in der jetzigen Asylrechtsrevision zurückgestuft
auf Nothilfe.
- Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid
(NEE) erhalten seit 1.04.04 nur noch Nothilfe,
und keine Sozialhilfe mehr. Der Beschluss dazu wurde im Herbst 2003 auf
Antrag von Bundesrätin Ruth Metzler, also
noch vor der Amtszeit von Christoph Blocher gefasst.
Votum Bundesrätin Ruth Metzler Nationalrat Herbstsession 03.
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3. Dauer der Sozial- und Nothilfe?
Bis jetzt wurde die Sozialhilfe an abgewiesene Asylbewerber bzw. die Nothilfe
an Asylbewerber mit NEE zeitlich nicht beschränkt.
Personen, welche trotz Ablehungsentscheid weiterhin in unserem Land bleiben,
haben trotz ihrer illegalen Anwesenheit einen zeitlich unbeschränkten
Anspruch auf staatliche Unterstützung. Dies wird von vielen als störend
betrachtet.
Einzelne Kantone (SO/BE) versuchten, die Nothilfe zeitlich zu limitieren,
wenn der Ausreiseaufforderung zu lange nicht Folge geleistet wird und keine
Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Sie wurden durch Gerichte
korrigiert (BE = Verwaltungsgericht, SO = Bundesgericht).
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4. Das verfassungsmässige
Recht auf Nothilfe
die Verfassungsartikel
12 und 36 im Wortlaut
Zwar darf jedes Grundrecht (wie z.B. auch die Meinungsfreiheit) grundsätzlich
eingeschränkt werden. Es braucht dazu aber ein Gesetz, und der Kerngehalt
des Grundrechts ist unantastbar.
Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten Urteil über einen Fall im
Kanton SO entschieden, dass die Nothilfe nicht entzogen werden darf. Gemäss
Urteilsbegründung darf die Nothilfe nicht von der Erfüllung ausländerrechtlicher
Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden. Es empfiehlt gegen solche
Rechtsverletzungen andere Massnahmen wie z.B. die Ausschaffungshaft.
Bericht Bieler Tagblatt
über Medienorientierung der Bundesrichter
Bundesgerichtsurteil im Wortlaut
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Der Ständerat
hatte in der März-Session - also vor dem Bundesgerichtsentscheid - noch
die Auffassung vertreten, dass auch die Nothilfe durch eine gesetzliche Grundlage
eingeschränkt werden kann. Es hat dem Kompromiss-Antrag Inderkum, CVP-Uri,
grossmehrheitlich zugestimmt, und eine solche Rechtsgrundlage ins revidierte
Asylgesetz aufgenommen. Die Haltung des Bundesgerichts war in dieser Frage deshalb
noch nicht bekannt. Wie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen der Ratsdebatte
belegen, hat der Ständerat die Diskussion um eine mögliche Einschränkung
der Nothilfe sehr verantwortungsvoll geführt und keineswegs schludrig im
Hauruck-Verfahren, wie ihm in der Presse zum Teil unterstellt wurde. Interessant
ist, dass selbst Christiane Brunner als ehemalige Präsidentin der SP-Schweiz
dem Antrag Inderkum zugestimmt hat.
- Der Kompromiss-Antrag
Inderkum-Uri, mit seiner Begründung,
- Die Positionen der
Ständeräte Eugen David-SG, Carlo Schmid AI und Christiane Brunner-GE
-
Die ganze Nothilfe-Debatte in der Märzsession des Ständerates, Ratsprotokoll
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5. Die Position des Nationalrates
vom September 05
Die durch den Ständerat vorgesehenen Verschärfungen des Asyl- und
Ausländerrechts (z.B. die Verlängerung der Ausschaffungshaft, die
Einführung der Beugehaft, den Wechsel von Sozialhilfe auf Nothilfe neu
auch für abgewiesene Asylbewerber) wurden durch den Nationalrat bestätigt.
Die Einschränkung der Nothilfe, welche der Ständerat vor Bekanntwerden
des Bundesgerichtsentscheides im März 05 beschlossen hatte, wurde wieder
gestrichen.
- Die Debatte in der Septembersession des Nationalrates, Ratsprotokoll
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6. Die Position der Kirchen
und der Bischöfe
Die Bischöfe lehnen sowohl den bereits erfolgten
Wechsel von der Sozialhilfe zur (zeitlich unbeschränkten) Nothilfe
für Asylbewerber mit NEE, als auch den geplanten Wechsel zur Nothilfe
für abgewiesene Asylbewerber als Verstoss gegen die Nächstenliebe
ab. Sie lehnen auch die Verlängerung
der Ausschaffungshaft ab. Insofern ist der jüngste Bundesgerichtsentscheid
kein "Erfolg für die Bischöfe", wie fälschlicherweise
in Schlagzeilen zu lesen war. In diesem Entscheid wurde nur die Verweigerung
der Nothilfe als unrechtmässig abgelehnt. Das Bundesgericht stellt
die Nothilfe selbst nicht in Frage und empfiehlt die Ausschaffungshaft in der
Medienorientierung sogar ausdrücklich als legitime Alternative zur Verweigerung
der Nothilfe.
Die Bischöfe anerkennen aber ausdrücklich, dass die Lösung des
Problems mit renitenten Asylbewerbern nicht einfach ist, und dass sie keine
Patentlösung für die Politik bereit haben.
Die Position der evangelischen Landeskirche deckt sich weitgehend mit derjenigen
der Bischöfe.
- Interview mit Bischof
Ivo Fürer im Tagesanzeiger
- Streitgespräch
Bischof Ivo Fürer mit Regierungsrätin Karin Keller-Sutter im St. Galler
Tagblatt
- Abstimmungs-Broschüre
der Kommission "Justitia et Pax"
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7. Die Position der CVP
Die CVP hat die bisherigen Asylrechts-Revisionen mitgetragen.
Sie befürwortet also sowohl die Nothilfe (anstelle
der vollen Sozialhilfe) für abgewiesene Asylbewerber oder solche mit NEE
als auch die Ausschaffungshaft. Insofern ist sie
von der Kritik der Bischöfe, dass das Zurücksetzen von Sozialhilfe
auf Nothilfe gegen das christliche Gebot der Nächstenliebe verstosse, mitbetroffen.
Die CVP-Fraktion sowohl des Ständerates als auch
des Nationalrates unterstützte grossmehrheitlich die neuen Verschärfungen
des Asylrechts, insbesondere die Streichung der Nothilfe für abgewiesene
Asylbewerber, die Verlängerung der Ausschaffungshaft und die Einführung
der Beugehaft. (Link
zum Kommentar der CVP Schweiz zur Asylrechtsrevision)
Die CVP-Delegiertenversammlung vom 29. April 2006 empfiehlt
die Asyl- und Ausländergesetzesvorlagen grossmehrheitlich zur Annahme [mehr].
Weitere Links zur Position der CVP:
NR
Christophe Darbellay VS: Christliche Werte und das neue Asyl- und Ausländerrecht
NR
Brigitte Häberle: Migrationsgesetzgebung in Europa - ein Vergleich
CVP
Schweiz zur Asyl- und Ausländergesetzesvorlage
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Verfasser: Josef Dudli, 9470 Werdenberg,
mag. oec. HSG, Präsident CVP-Werdenberg
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