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Steuern für Alleinerziehende


Steuerrückerstattung Alleinerziehender:
von Josef Dudli - verfasst am 10.04.06

Nachtrag vom 21.02.08: Gemäss Bundesgerichtentscheid vom 23.5.07 ist tatsächlich eine Revision der Veranlagungen 2001 bis 2003 auf gerichtlichem Wege nicht möglich. Hingegen ist es gemäss einem von der St. Galler Regierung eingeholten Rechtsgutachten möglich, diese Revisionen durch eine Ausnahmeregelung im Steuergesetz zuzulassen. Die Regierung bringt in ihrer Botschaft vom 4.12.07 einen solchen Gesetzesvorschlag, den sie dann aber aus "grundsätzlichen Ueberlegungen" zur Ablehnung empfiehlt. Der Kantonsrat hat diesem Gesetzesvorschlag dann aber im Februar 08 trotzdem zum Durchbruch verholfen. Der Weg für eine Rückzahlung ist somit (nach der zweiten Lesung im April 08) frei!


Ausgangslage:
Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid im Jahre 2005 fest, dass für Alleinerziehende gemäss Artikel 11 des eidg. Steuerharmonisierungsgesetzes der selbe Tarif angewendet werden müsse wie für Verheiratete. [BGE im Wortlaut]. Im Kanton St. Gallen war dies bis dahin nicht der Fall, was vom Bundesgericht gerügt wurde. Für alle Alleinerziehenden wird deshalb ab Steuerjahr 2004 dieser günstigere Tarif angewendet. Ab 2004 werden somit alle Alleinerziehenden bundesrechtskonform besteuert, was in der ganzen Diskussion etwas untergeht.

Der Kanton weigert sich jedoch, die Rückerstattung rückwirkend für die bereits definitiv veranlagten Steuerrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 zu leisten. Hier die ausführliche Begründung der Regierung für diese Haltung.

SP-Motion:
Der Kantonsrat hat in der April-Session eine Motion überwiesen, welche die Regierung beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche diese Rückzahlung ermöglicht. Wie lange dieses Verfahren dauern wird, ist offen. (Zur Erinnerung der mühsame Weg einer Gesetzgebung: Gesetzesentwurf ausarbeiten - Vernehmlassung - Bereinigung des Entwurfs aufgrund Vernehmlassung - Botschaft - Kantonsratskommission - Kantonsrat 1. Lesung - Kantonsrat 2. Lesung - Schlussabstimmung - Referendumsfrist - Inkraftsetzung)

Gesetzliche Grundlage für Revision der definitivem Veranlagungen schon vorhanden:
Meiner Meinung nach ist eine solche Gesetzesänderung nicht nötig, da das aktuelle Steuergesetz in Artikel 197 die Möglichkeit der sogenannten "Revision" von bereits definitiven Veranlagungen kennt. Es genügt meines Erachtens somit das Einreichen eines Revisionsbegehrens. Im Gegensatz zur Position der Regierung halte ich ein solches Revisionsbegehren sehr wohl für begründet.Ja, Artikel 197 lässt gemäss Absatz 1 sogar die Möglichkeit zu, dass das Steueramt diese Revisionen "von Amtes wegen" durchführt. (Es handelt sich hier allerdings um meine rein persönliche Meinung, ohne irgendwelche Garantien für einen Erfolg eines solchen Revisionsbegehrens.)

Begründung für meine Position:
In der Interpellationsantwort 51.05.62/63, Seite 2 hat die Regierung die Argumente aufgeführt, warum auf Revisionsbegehren nicht eingetreten werden könne. Die ganze Argumentation stützt sich auf Art. 197, Abs. 1, Buchstabe a StG, wonach „erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden“ müssten. Dies sei nicht der Fall, da der Sachverhalt gemäss StG Art 197, Abs 2 „bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.“

Zu Buchstabe b des Art. 197 StG, wo der Ball nicht bei der Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen, sondern bei der Steuerbehörde liegt, äussert sich die Regierung praktisch nicht, ausser in einem einzigen Satz (Seite 3, Ende des oberen Abschnittes) „Die Erkenntnis des Bundesgerichts ist erst nach allen Veranlagungen eingetreten und hätte seinerzeit von der kantonalen Steuerbehörde auch gar nicht berücksichtigt werden können.“

Wirklich nicht? - Art 197 Abs 1 Buchstabe b StG lautet, dass eine Revision ferner möglich ist, „wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder .....“

Meines Erachtens ist dieser Buchstabe b anwendbar, denn es handelt im Falle des Steuertarifs für Alleinstehende um eine alte Tatsache, welche der Steuerbehörde hätte bekannt sein müssen. Dies aus folgenden Gründen:

In Art. 11 StHG ist die Gleichstellung von Ehepaaren und Alleinerziehenden in Sachen Steuertarif bzw. Abzüge zwingend vorgeschrieben
In Art. 72 StHG, Abs 1 und 2, steht, dass nach 8 Jahren nach Inkraftsetzung, also ab 1.1.01, „das Bundesrecht direkt Anwendung“ findet, „wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht“.

Für diese eigentlich glasklare Formulierung braucht es meines Erachtens keinen Bundesgerichtsentscheid. Einer kantonalen Steuerbehörde müssten sowohl das StHG, die Uebergangsfrist bis 1.1.01 und die Konsequenz, dass nach dieser Uebergangsfrist das Bundesrecht direkt Anwendung findet (und somit das Kantonale Recht ersetzt) bekannt sein. Aus meiner laienhaften Sicht ist deshalb der in Art. 197, Abs. 1, Buchstabe b genannte Tatbestand für eine Revision erfüllt.

Mein Vorschlag:
Die Regierung erklärt die eingereichte Motion als bereits erfüllt, da die heutige gesetzliche Grundlage (Art. 197 StG) für eine Revision der Veranlagungen ausreicht. Sie erklärt sich bereit, diese Revisionen gestützt auf Art. 197 Absatz 1 "von Amtes wegen" bei allen Alleinerziehenden durchzuführen, und nicht nur bei denjenigen, welche ein Revisionsbegehren einreichen. Wenn sie dies nicht tut, ist die Chance oder das Risiko gross, dass aufgrund von durch mehrere Instanzen durchgezogenen Revisionsbegehren wieder einige wenige Hartnäckige durch ein Gericht zu ihrem Recht kommen, und die anderen leer ausgehen.


Leserbrief im W&O vom 05.04.06 zum selben Thema:

Problem ist nicht einfach zu lösen
Zu den Leserbriefen von Ursula Mägerle (29. März) und Kantonsrätin Elsbeth Schrepfer, (31. März) zum Thema Steuern für Alleinerziehende

Das Problem der definitiv veranlagten Alleinerziehenden ist in der Tat eine Sache, bei der sich die Rechtsgelehrten streiten. Die Behebung des Problems ist nicht ganz so einfach, wie man es gerne hätte. Auch einer Regierung oder einem Kantonsparlament sind hier Grenzen gesetzt, und es ist unfair, diesen Organen einfach bösen Willen oder gar fehlenden Anstand zu unterstellen.

Wer gegen eine staatliche Verfügung kein Rechtsmittel ergreift, anerkennt diese Verfügung, selbst wenn sie nicht korrekt sein sollte. Wer zum Beispiel eine unrechtmässig ausgesprochene Busse widerspruchslos zahlt oder eine unrechtmässige Verweigerung einer Baubewilligung nicht anficht, akzeptiert diese Entscheide. Nun gibt es aber gerade im Steuergesetz ein Schlupfloch. Gegen rechtskräftige Veranlagungen ist gemäss Artikel 197 des Steuergesetzes unter gewissen Bedingungen auch nachträglich ein Begehren auf Revision möglich.

Eine dieser Bedingungen lautet, dass „die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen“ hat“. Hat die Steuerbehörde das in Falle der Alleinerziehenden? Die Regierung verneint das und begründet dies in der Antwort auf eine Interpellation wie folgt: „Die Erkenntnis des Bundesgerichts ist erst nach allen Veranlagungen eingetreten und hätte seinerzeit von der kantonalen Steuerbehörde auch gar nicht berücksichtigt werden können.“ Wirklich nicht?

Artikel 11 des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) schreibt für Ehepaare und Alleinerziehende zwingend den gleichen Steuertarif vor. Der St. Galler Kantonsrat hat bei der Gesetzgebung im Jahre 1998 diese Bestimmung nicht eingehalten. Das StHG gab in einer Übergangsbestimmung den Kantonen bis 1. Januar 2001 Zeit, ihre Steuergesetze dem Bundesrecht anzupassen. Artikel 72 StHG schreibt vor: „Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.“ Diese Formulierung ist eigentlich an Deutlichkeit nicht mehr zu überbieten.

Die Tatsache, dass das Bundesrecht direkt anzuwenden ist, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht, war den Steuerbehörden bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Somit haben die Steuerbehörden eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt gewesen sein müsste, nicht angewendet, weshalb gemäss meiner persönlichen Überzeugung die Voraussetzungen für ein Revisionsbegehren erfüllt sind. Eine Motion, welche die Regierung zu einem neuen Gesetz verpflichtet, ist unnötig und problematisch. Es braucht lediglich eine bürgerfreundliche Auslegung des bereits bestehenden Artikels 197 des Steuergesetzes. Notfalls wird wieder ein Gericht diese Auslegung vornehmen müssen.

Josef Dudli, Kantonsrat CVP, Werdenberg

 
 

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