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Werdenberg eine Regionalpartei der CVP SG [Wo liegt Werdenberg?] |
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aktualisiert am 2.09.10 |
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Nachtrag vom 21.02.08: Gemäss Bundesgerichtentscheid vom 23.5.07 ist tatsächlich eine Revision der Veranlagungen 2001 bis 2003 auf gerichtlichem Wege nicht möglich. Hingegen ist es gemäss einem von der St. Galler Regierung eingeholten Rechtsgutachten möglich, diese Revisionen durch eine Ausnahmeregelung im Steuergesetz zuzulassen. Die Regierung bringt in ihrer Botschaft vom 4.12.07 einen solchen Gesetzesvorschlag, den sie dann aber aus "grundsätzlichen Ueberlegungen" zur Ablehnung empfiehlt. Der Kantonsrat hat diesem Gesetzesvorschlag dann aber im Februar 08 trotzdem zum Durchbruch verholfen. Der Weg für eine Rückzahlung ist somit (nach der zweiten Lesung im April 08) frei! Ausgangslage: Der Kanton weigert sich jedoch, die Rückerstattung rückwirkend für die bereits definitiv veranlagten Steuerrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 zu leisten. Hier die ausführliche Begründung der Regierung für diese Haltung. SP-Motion: Gesetzliche
Grundlage für Revision der definitivem Veranlagungen schon vorhanden: Begründung
für meine Position: Zu Buchstabe b des Art. 197 StG, wo der Ball nicht bei der Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen, sondern bei der Steuerbehörde liegt, äussert sich die Regierung praktisch nicht, ausser in einem einzigen Satz (Seite 3, Ende des oberen Abschnittes) „Die Erkenntnis des Bundesgerichts ist erst nach allen Veranlagungen eingetreten und hätte seinerzeit von der kantonalen Steuerbehörde auch gar nicht berücksichtigt werden können.“ Wirklich nicht? - Art 197 Abs 1 Buchstabe b StG lautet, dass eine Revision ferner möglich ist, „wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder .....“ Meines Erachtens ist dieser Buchstabe b anwendbar, denn es handelt im Falle des Steuertarifs für Alleinstehende um eine alte Tatsache, welche der Steuerbehörde hätte bekannt sein müssen. Dies aus folgenden Gründen: In
Art. 11 StHG ist
die Gleichstellung von Ehepaaren und Alleinerziehenden in Sachen Steuertarif
bzw. Abzüge zwingend vorgeschrieben Für diese eigentlich glasklare Formulierung braucht es meines Erachtens keinen Bundesgerichtsentscheid. Einer kantonalen Steuerbehörde müssten sowohl das StHG, die Uebergangsfrist bis 1.1.01 und die Konsequenz, dass nach dieser Uebergangsfrist das Bundesrecht direkt Anwendung findet (und somit das Kantonale Recht ersetzt) bekannt sein. Aus meiner laienhaften Sicht ist deshalb der in Art. 197, Abs. 1, Buchstabe b genannte Tatbestand für eine Revision erfüllt. Mein
Vorschlag: Leserbrief im W&O vom 05.04.06 zum selben Thema: Problem ist nicht einfach zu lösen Das Problem der definitiv veranlagten Alleinerziehenden ist in der Tat eine Sache, bei der sich die Rechtsgelehrten streiten. Die Behebung des Problems ist nicht ganz so einfach, wie man es gerne hätte. Auch einer Regierung oder einem Kantonsparlament sind hier Grenzen gesetzt, und es ist unfair, diesen Organen einfach bösen Willen oder gar fehlenden Anstand zu unterstellen. Wer gegen eine staatliche Verfügung kein Rechtsmittel ergreift, anerkennt diese Verfügung, selbst wenn sie nicht korrekt sein sollte. Wer zum Beispiel eine unrechtmässig ausgesprochene Busse widerspruchslos zahlt oder eine unrechtmässige Verweigerung einer Baubewilligung nicht anficht, akzeptiert diese Entscheide. Nun gibt es aber gerade im Steuergesetz ein Schlupfloch. Gegen rechtskräftige Veranlagungen ist gemäss Artikel 197 des Steuergesetzes unter gewissen Bedingungen auch nachträglich ein Begehren auf Revision möglich. Eine dieser Bedingungen lautet, dass „die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen“ hat“. Hat die Steuerbehörde das in Falle der Alleinerziehenden? Die Regierung verneint das und begründet dies in der Antwort auf eine Interpellation wie folgt: „Die Erkenntnis des Bundesgerichts ist erst nach allen Veranlagungen eingetreten und hätte seinerzeit von der kantonalen Steuerbehörde auch gar nicht berücksichtigt werden können.“ Wirklich nicht? Artikel 11 des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) schreibt für Ehepaare und Alleinerziehende zwingend den gleichen Steuertarif vor. Der St. Galler Kantonsrat hat bei der Gesetzgebung im Jahre 1998 diese Bestimmung nicht eingehalten. Das StHG gab in einer Übergangsbestimmung den Kantonen bis 1. Januar 2001 Zeit, ihre Steuergesetze dem Bundesrecht anzupassen. Artikel 72 StHG schreibt vor: „Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.“ Diese Formulierung ist eigentlich an Deutlichkeit nicht mehr zu überbieten. Die Tatsache, dass das Bundesrecht direkt anzuwenden ist, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht, war den Steuerbehörden bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Somit haben die Steuerbehörden eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt gewesen sein müsste, nicht angewendet, weshalb gemäss meiner persönlichen Überzeugung die Voraussetzungen für ein Revisionsbegehren erfüllt sind. Eine Motion, welche die Regierung zu einem neuen Gesetz verpflichtet, ist unnötig und problematisch. Es braucht lediglich eine bürgerfreundliche Auslegung des bereits bestehenden Artikels 197 des Steuergesetzes. Notfalls wird wieder ein Gericht diese Auslegung vornehmen müssen. Josef Dudli, Kantonsrat CVP, Werdenberg |
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