Auszug aus dem Ratsprotokoll des Ständerates vom 17.03.05
Antrag Inderkum Uri
Art. 83bis
Antrag Inderkum
Titel
Einschränkung oder Verweigerung von Nothilfe
Text
Wenn die Wegweisung rechtskräftig verfügt wurde und die betroffene Person die Ausreise verweigert, obwohl der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, kann die Nothilfe eingeschränkt oder verweigert werden
Begründung:
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Inderkum Hansheiri (C, UR): In Zusammenhang mit Artikel 83 hatte ich mich in der Kommission der Stimme enthalten. Ich fühle mich daher legitimiert, Ihnen diesen Einzelantrag zu stellen. Angesichts des Umstandes, dass ein Fall vor Bundesgericht steht und dass das Bundesgericht demnächst - ich glaube morgen - über diesen Fall entscheiden wird, halte ich es für richtig, dass diese Thematik aktuell bleibt und dass der Nationalrat in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtes, vor allem der Erwägungen des Bundesgerichtes, die Sache nochmals anschauen kann.
Inhaltlich ist der Antrag dadurch gekennzeichnet, dass die Einschränkung oder Verweigerung von Nothilfe von Artikel 83 abgekoppelt wird. Dieser Artikel bezieht sich auf die Einschränkungen der Fürsorgeleistungen; nach Auffassung der Mehrheit sollen aber beide Elemente in diesem Artikel gekoppelt werden. Das halte ich nicht für gut.
Sodann beschränkt sich der Antrag inhaltlich auf die Möglichkeit des Ausschlusses oder, im Sinne eines "minus in majore", auch der Einschränkung der Nothilfe auf den Sachverhalt, da rechtskräftig verfügt wurde, dass die betroffene Person ausreisen muss und dass der Vollzug zulässig, möglich und vor allem - im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Anag - auch zumutbar ist.
Bei genauerer Betrachtung handelt es sich also nicht um eine Einschränkung des Grundrechtes, sondern es handelt sich um einen Anwendungsfall, um die Wendung in Artikel 12 der Bundesverfassung, wonach Nothilfe nur dann gewährt wird, wenn jemand "in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen". Es handelt sich also um einen Anwendungsfall betreffend die Wendung "und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen".
Ich glaube daher, dass dieser Antrag mit Artikel 12 der Bundesverfassung kompatibel ist, eben weil es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Nothilfe gegeben sind.
Ich darf auch darauf hinweisen, dass es sich gemäss dem Antrag um eine Kann-Vorschrift handelt; das heisst mit anderen Worten - Herr Kollege Pfisterer hat vorhin zu Recht gesagt, dass es Einzelfälle geben kann -, dass den Einzelfällen Rechnung getragen werden kann.
Aber wie gesagt: Mir geht es vor allem darum, dass das Thema gewissermassen in den Akten bleibt und dass dann der Nationalrat in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtes und dessen Erwägungen die Sache nochmals anschauen kann.
In diesem Sinne lade ich Sie ein, diesem Antrag zuzustimmen.
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