Auszug aus dem Ratsprotokoll des Ständerates vom 17.03.05

Antrag Inderkum Uri

Art. 83bis
Antrag Inderkum
Titel
Einschränkung oder Verweigerung von Nothilfe
Text
Wenn die Wegweisung rechtskräftig verfügt wurde und die betroffene Person die Ausreise verweigert, obwohl der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, kann die Nothilfe eingeschränkt oder verweigert werden

Positionen der Ständeräte Eugen David-SG, Carlo Schmid-AI, Christiane Brunner-GE zum Antrag Inderkum:

David Eugen (C, SG): Ich habe im Prinzip die Gründe bereits ausgeführt. Ich möchte auf einen Punkt zurückkommen, den Herr Bundesrat Blocher aufgeführt hat. Er sagte, es finde sich niemand, dem die Nothilfe in diesem Land verweigert worden ist.
Wie läuft denn das eigentlich konkret ab, wenn Nothilfe bei einer Gemeinde nachgefragt wird? Dann wird vom Betreffenden verlangt, dass er sich der Polizei stellt. Die Nothilfe wird unmittelbar mit der möglichen Haft zur Ausschaffung verknüpft. Das ist die heutige Praxis. Ich verstehe aufgrund der Gesetze, die wir machen, dass das die Behörden so tun. Sie müssen es so tun, denn wir verknüpfen die Nothilfe mit einem Hafttatbestand. Dass sich bei dieser Sachlage die Leute für die Nothilfe nicht mehr bei den Gemeinden melden, ist klar, weil sie ja wissen, dass sie, wenn sie sich dort melden, auch mit der Verhaftung rechnen müssen. Also melden sich diese Leute bei den Kirchgemeinden. Das ist heute Tatsache. Ich glaube schon, dass das in Ihren Statistiken dann nicht auftaucht, das ist mir ganz klar. Die Leute sind auch nicht mehr bei den Gemeindenothilfen, sondern sie sind jetzt bei anderen privaten Organisationen. Diese übernehmen die Nothilfe, und diese nehmen auch deutlich wahr, dass diese Personen bei ihnen auftauchen. Wenn unser Bischof Ivo Fürer darauf aufmerksam gemacht hat, hat er das nicht aus einer theoretischen Überlegung heraus gemacht, sondern weil er diesen Winter jetzt erlebt hat, dass sehr viele Leute - sehr viele Leute! - sich bei den Kirchgemeinden melden und nicht mehr bei den Gemeinden. Damit tauchen sie auch nicht mehr in Herrn Blochers Statistik auf. Und er kann nachher auch sagen, dass das Problem gelöst sei. Das Problem ist nicht gelöst, Herr Blocher! Das Problem ist nur verschoben. Man hat jetzt eigentlich faktisch die Kirchgemeinden mit der Nothilfe betraut. Die Kirchgemeinden tun das auch, und ich finde es auch sehr positiv, dass sie es machen. Ich habe das vorhin schon angesprochen, dass sich dadurch auch wieder neue Leute engagieren. Aber die Aussage des Bundesrates, das Problem sei gelöst, aus den Augen aus dem Sinn, das stimmt einfach nicht! Es stimmt auch nicht, dass diese 80 Prozent von Personen jetzt einfach nicht mehr da sind. Sie sind nicht mehr in den amtlichen Registern, sie sind nicht mehr in den amtlichen Stellen, das stimmt, das ist durchaus vollständig zutreffend: Sie sind jetzt einfach andernorts. Das Problem ist dementsprechend gar nicht gelöst.


Schmid-Sutter Carlo (C, AI): Zur Bemerkung von Herrn Pfisterer hinsichtlich der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen: Es ist zwar zutreffend, dass sich Artikel 121 der Bundesverfassung, der sich über das Asylwesen ausspricht, hinsichtlich der Not- und der Sozialhilfe nicht äussert. Es ist auch zutreffend, dass Artikel 115 der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Unterstützung Bedürftiger von den Kantonen spricht; er lautet: "Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten." Es ist fraglich, ob das hier der zutreffende Fall wäre. Das gäbe eine verfassungsmässige Grundlage für ein Legiferieren des Bundes.
Ich halte allerdings die Frage nicht für so relevant, denn in der Theorie haben wir im Bereich des Zivilrechtes folgende Lösung gefunden: Es ist offenkundig, dass das formelle Zivilrecht Sache der Kantone ist, während das materielle Zivilrecht Sache des Bundes ist. Nun gibt es eine völlig unbestrittene, uralte Theorie, die besagt: Wenn es darum geht, dass zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechtes formelles Zivilrecht gesetzt werden muss, dann hat der Bund das Recht, das zu tun und damit auch in die Hoheit der Kantone einzugreifen. Hier scheint mir ein analoger Fall vorzuliegen. Wenn es darum geht, zur Durchsetzung des materiellen Asylrechtes des Bundes Sozialrecht zu setzen, dann kann hier nicht gesagt, werden, der Bund habe keine entsprechende verfassungsmässige Kompetenzgrundlage. Alles andere würde dazu führen, dass wir in dieser ganzen Geschichte überhaupt nichts tun könnten, und das wäre eine unerträgliche Situation. Ich halte also rein kompetenzmässig Artikel 83 in der Fassung der Kommissionsmehrheit, in der Fassung von Herrn Inderkum, für absolut verträglich.
Ein letztes Wort zum Grundrechtsgehalt: Artikel 12 der Bundesverfassung spricht von der Nothilfe; in der ganzen Diskussion zu Artikel 83 ist oftmals auch gesagt worden, Artikel 12 sei per se so bedeutsam, dass der Grundrechtskern mit dem Grundrechtsgehalt praktisch zusammentreffe - oder wie der Fachausdruck ist -, sodass man hier gar nicht legiferieren dürfe. Ich glaube, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Herr Müller hat in seinem Gutachten, das ich heute Morgen bereits zitiert habe, auf Seite 4 geschrieben: "Als Garantie menschenwürdiger Daseinsbedingungen gehört Artikel 12 zum Kerngehalt der Verfassung." Das glaube ich auch; aber es ist falsch, wenn man dann hier die Begriffe verwechselt. "Er darf daher nach Artikel 36 Absatz 4" - so fährt Müller fort - "durch keine Behörde beschränkt werden. Er ist als solcher sowohl für den kantonalen als auch den eidgenössischen Gesetzgeber verbindlich." Der Kerngehalt der Verfassung ist nicht dasselbe wie der Kerngehalt des einzelnen Grundrechtes. Wenn man schon in Begriffsjurisprudenz machen will, wäre dieser Unterschied zu machen. Damit ist die Möglichkeit durchaus gegeben, auch Artikel 12 mit den bekannten drei Voraussetzungen - gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit - einzuschränken. Ich lasse mich also rein verfassungsrechtlich auch einmal auf diese Kaffeesatzleserei ein und sage: Ich glaube, es ist möglich, Artikel 12 als Grundlage zu akzeptieren und Artikel 83 verfassungskonform zu fassen.
Die Frage, ob man den Antrag Inderkum annehmen will oder nicht, ist für mich als Kommissionsmitglied etwas schwierig. Ich muss Ihnen das bekennen. Der Antrag Inderkum hat einen gewissen Charme. Aber er birgt die Gefahr, dass der ganze Artikel 83 aus dem Spiel gerät, und dann ist keine Differenz mehr drin. Ich möchte also das Votum von Philipp Stähelin unterstützen: Wenn wir sicher sind, dass der Drittrat bzw. der Erstrat den Artikel 83 noch einmal in Beratung zieht, wäre ich durchaus geneigt, dem Antrag Inderkum zuzustimmen. Aber da haben wir noch eine bestimmte Reserve, und ich wäre dankbar, wenn die Diskussion Klarheit schaffen könnte.


Brnner Christiane (S, GE): J'ai déjà, en fait, développé ma proposition de minorité. Lorsque j'ai parlé tout à l'heure des autres articles, j'ai aussi traité de l'article 83. Puisque nous sommes partis dans un débat de constitutionnalistes, je voudrais apporter ma contribution.
Je trouve que la proposition Inderkum à l'article 83bis est bien plus conforme à l'article 12 de la constitution que la proposition de la majorité. Cette dernière n'atteint pas le degré de précision requis par l'article 36 de la constitution, pour faire une exception à un droit fondamental tel que décrit à l'article 12. La proposition Inderkum, elle, est suffisamment précise, à mon avis, pour correspondre à l'interprétation qu'on peut donner d'une exception à l'article 12 de la constitution d'un droit fondamental.
C'est pourquoi je vous invite à voter la proposition Inderkum