Stefan Geissbühler (Bieler Tagblatt)

Nothilfe ist kein Zwangsmittel

Die Streichung der minimalen Nothilfe für Asyl Suchende mit Nichteintretensentscheid verstösst gegen die Verfassung: Das Bundesgericht pfeift das Solothurner Verwaltungsgericht zurück.

«Jegliche Leistungskürzung verstösst gegen den laut unserer langjährigen Praxis unantastbaren Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen und damit gegen die Bundesverfassung»: Bundesrichter Gerold Betschart (CVP) liess in seinem gestrigen Referat in der II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts schnell durchblicken, was er vom Vorgehen des Kantons Solothurn (oder des Kantons Bern) hält, Asyl Suchenden mit Nichteintretensentscheid auch die minimale Nothilfe zu streichen - nämlich nichts.

«In Kriminalität drängen»

Denn Nothilfe dürfe nicht mit dem Hinweis auf ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten verweigert werden, wie es das Solothurner Verwaltungsgericht getan habe, stellte Betschart klar. «Weil es mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist, Asyl Suchende durch die Verweigerung der Nothilfe in die Kriminalität, Schwarzarbeit oder in eine Bettelexistenz zu drängen», sagte Betschart weiter.
Zur Erinnerung: Das Solothurner Verwaltungsgericht hatte Ende 2004 die Beschwerde von vier afrikanischen Asyl Suchenden, auf deren Gesuche nicht eingetreten worden war, abgewiesen. Ihnen hatte der Kanton Solothurn die Nothilfe gestrichen, weil sie in ihrem Ausweisungsverfahren nicht mit den Behörden kooperiert hatten. Das bernische Verwaltungsgericht urteilte in einem ähnlichen Fall genau andersrum und beschied dabei Polizeidirektorin Dora Andres eine Niederlage. Andres hatte neben ihrer schweizweit einzigartigen Idee von Asylzentren an möglichst abgelegenen Orten wie dem Jaunpass oder aktuell der Stafelalp bei Thun renitenten Asyl Suchenden ebenfalls die Nothilfe gekürzt, um sie zur Ausreise zu bewegen.

«Zweifellos provokativ»

Zurück in die fünfköpfige II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts: «Die Beschwerdeführer haben sich zweifellos provokativ und rechtswidrig verhalten, weil sie trotz rechtskräftigen Entscheiden nicht ausreisten», führte Bundesrichter Betschart gestern aus. Aber: «Deshalb darf man diese Personen nicht dem physischen Verderben aussetzen.» Genau das verbiete das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen. Auf provokatives Verhalten von Asyl Suchenden müsse mit anderen Mitteln reagiert werden - zum Beispiel mit Ausschaffungshaft. Nothilfe sei kein Zwangsmittel. Mit Betschart nicht einverstanden waren gestern in Lausanne Danielle Yersin (SVP) und Adrian Hungerbühler (FDP): An die Ausrichtung von Nothilfe dürften sehr wohl Bedingungen geknüpft werden, monierten sie - und blieben mit dieser Meinung in der Minderheit. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit drei zu zwei Stimmen gut und hob das Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts auf.

«Der eiserne Kern»

Denn sowohl Alain Wurzburger (FDP) wie auch Abteilungspräsident Thomas Merkli (Grüne) schlossen sich Referent Betscharts Meinung an. Die Nothilfe sei der «eiserne Kern» der Sozialhilfe, von welcher Asyl Suchende mit Nichteintretensentscheid bekanntlich seit dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen Entlastungsprogramm 2003 ausgeschlossen seien, stellte Merkli fest. «Dieser eiserne Kern betrifft nur ein Minimum an Nahrung, medizinischer Versorgung und Kleidung», sagte er weiter. Die in Solothurn ausgerichtete Nothilfe von 21 Franken pro Tag sei für Personen mit Nichteintretensentscheid «kein übermässiger Anreiz, um in der Schweiz zu bleiben». Und grundsätzlich: «In diesem Land muss niemand verhungern - das gilt auch, wenn Menschen ein unangepasstes Verhalten zeigen.»