Asylgesetzrevision, Debatte Ständerat Märzsession 05

neu: Beugehaft

Ziff. 1 Art. 13g
Antrag der Kommission
Abs. 1
Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
Abs. 2
Die Haft kann erstmals für einen Monat angeordnet werden und kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 13h.
Abs. 3
Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde jenes Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich ein Ausländer gestützt auf die Artikel 13a und 13b bereits in Haft, kann er in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Abs. 4
Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch des inhaftierten Ausländers von der richterlichen Behörde innerhalb acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 13c Absätze 2 und 3.
Abs. 5
Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 13d.
Abs. 6
Die Haft wird beendet, wenn:
a. eine selbstständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird. (Vgl. Art. 13h und 14e Abs. 2 Anag)

Ziff. 1 Art. 13h
Antrag der Kommission
Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 13a und 13b sowie die Haft nach Artikel 13g dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie 12 Monate nicht überschreiten