Asylgesetzrevision, Debatte Ständerat Märzsession 05

Art. 32 Abs. 2
Neuer Antrag des Bundesrates
Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:
a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn:
1. Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind,
2. auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder
3. sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind;