Kantonales Steuergesetz [Link zum ganzen Gesetz]

VI. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Revision
Art. 197

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:

a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;

d) wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton St.Gallen sein Besteuerungsrecht einschränken müsste;

e) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 132 Abs.1 lit. d bis f dieses Gesetzes erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.


2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit. d dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.

3 Gegen einen Nichteintretensentscheid oder die Abweisung eines Revisionsbegehrens ist die Einsprache ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann den Entscheid innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.


Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz StHG [Link zum ganzen Gesetz]

Art. 11
1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen
ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig
begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife
für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.

.....

Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 16 passen die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2–6 an.
(Anmerkung von J. Dudli: 8 Jahre nach 1.1.93 = bis 1.1.2001)


2 Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht.

3 Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.